Verhaltenskodex
der SBU

Einzel- und Gruppenmitglieder der SBU anerkennen mit ihrer Mitgliedschaft die Grundwerte der SBU, das heisst die Zuflucht zu den 3 Juwelen, die 4 edlen Wahrheiten und den 8-fachen Pfad von Buddha Shakyamuni.

Fragenkatalog zur Einschätzung der eigenen Praxis im Umfeld der Sangha
Vorgehen im Fall von Fehlverhalten oder Missbrauch
Profile Ombudspersonen

Die ethischen Richtlinien des SBU-Verhaltenskodex sind aus dem 8-fachen Pfad (rechte Rede, rechte Handlung, rechter Lebenserwerb) und den 5 Laiengelübden abgeleitet.

Der SBU-Verhaltenskodex gibt im Weiteren Hinweise darauf, wie wir die Beziehungen untereinander respektvoll gestalten. Dem nachzufolgen, ist wichtig für unsere Praxis, unsere Kommunikation und den Beitrag, den wir für die Gesellschaft als Ganzer leisten.

Dharma-Lehrende sind im Besonderen dazu angehalten, sich dem Verhaltenskodex der SBU zu ver­pflichten, denn Dharma-Lehrende tragen nicht nur ihren Schüler/innen, sondern auch dem Sangha und der buddhistischen Gemeinschaft als Ganzer gegenüber eine besondere Verantwortung.

Das selbstverantwortliche ethische Handeln jedes und jeder Einzelnen ist genauso wich­tig wie das aufmerksame und kritische Beobachten der Vorgänge innerhalb dem Sangha. Dafür steht neben dem SBU-Verhaltenskodex auch der Fragenkatalog auf der SBU-Webseite zur Verfügung.



Diese ethischen Richtlinien gelten:

1. Die Verpflichtung zur Gewaltlosigkeit und zur Achtung allen Lebens.

Das schliesst die Achtung der Umwelt, von Menschen, Tieren und Pflanzen mit ein.
Dharma-Lehrende sind sich bewusst, dass immer ein Machtgefälle zwischen ihnen und den Schüler/innen besteht. Sie achten jederzeit darauf, ihre Macht nicht persönlich zu nutzen.

2. Die Verpflichtung, Grosszügigkeit zu üben und nicht zu stehlen.

Für Gruppenmitglieder und Dharma-Lehrende, die Spenden empfangen, heisst das, mit Spenden sorgfältig umzugehen und sie zweckentsprechend zu verwenden.

3. Die Verpflichtung, erotische Aktivitäten zu unterlassen, die Leid verursachen können.

Erotische Beziehungen zwischen Dharma-Lehrenden und Schüler/innen sind aufgrund des natür­lichen Machtgefälles zwischen den beiden Personen unstatthaft, solange eine Lehrer-Schüler-Beziehung zwischen ihnen besteht. Dharma-Lehrende unterhalten keine Lehrer-Schüler-Beziehung mit Personen, mit denen sie eine erotische Beziehung unterhalten. Erotisch-sexuelle Handlungen gelten niemals als spezielle Form der Belehrung.

4. Die Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen und verletzende Rede zu vermeiden.

Wir vermeiden üble Nachrede und Klatsch. Wir bemühen uns um achtsame und mitfühlende Kommunikation. Bestehende Missstände nennen wir aber beim Namen, selbst dann, wenn uns daraus Schwierigkeiten erwachsen.
Dharma-Lehrende schützen private und vertrauliche Mitteilungen von Schüler/innen und geben solche nicht ohne Einverständnis entsprechender Schüler/innen weiter.
Dharma-Lehrende schaffen ein Klima, das ihre Schüler/innen ermutigt, sich auf respektvolle Weise auch den Lehrenden gegenüber kritisch äussern zu dürfen.
Dharma-Lehrende nennen ihre Lehrqualifikationen ehrlich und korrigieren falsche Darstellungen derselben, sobald sie von solchen erfahren.

5. Die Verpflichtung, auf den Konsum berauschender Substanzen zu verzichten.

Im Rahmen der Lehrtätigkeit und der Praxis verzichten wir auf schädlichen Umgang mit Drogen und Alkohol.
Es wird empfohlen, dass sich die Dharma-Lehrenden der SBU-Gruppenmitglieder mit ihrer Unter­schrift zu den genannten ethischen Richtlinien des SBU-Verhaltenskodex bekennen, sodass das allgemeine Bewusstsein für entsprechende Problemkreise gestärkt und der gemeinsame Wille zum heilsamen Umgang mit ihnen bekräftigt wird.


Was tun, wenn Verstösse gegen die ethischen Richtlinien wahrgenommen werden?

Der Schritt zur unabhängigen und unentgeltlichen SBU-Ombudsstelle

Schüler/innen, aber auch Dharma-Lehrende oder andere Sangha-Mitglieder, die unter einer missbräuchlichen Situationen leiden wie auch Personen, die missbräuchliche Situationen wahr­nehmen, können sich an die von der SBU bezeichneten Ombudspersonen wenden. Die gewählte Ombudsperson hört die Beschwerde an, schätzt die Situation ein und bietet unterstützende Beratung an. Falls die betroffene Person damit einverstanden ist, kann die Ombudsperson den SBU-Vorstand über den Fall informieren.

Die SBU kann – wenn die betroffene Person das möchte – durch Vermittlung von Therapeuten oder andere Fachpersonen wie auch mögliche Gesprächspartner/innen die betroffene Person zusätzlich unterstützen.

Die SBU kann, wenn es sich als sinnvoll erweist und im Interesse der betroffenen Person ist, an den Vorstand der Sangha der betroffenen Person gelangen und diesem – je nach Schwere des Falls – nahelegen, eine unabhängige Stelle damit zu beauftragen, den Fall zu prüfen. Die SBU selber kann Letzteres auf Wunsch der betroffenen Person hin auch selber veranlassen, soweit es ihr möglich ist.

Die SBU behält sich vor, den Bericht der unabhängigen Instanz in besonders gravierenden Fällen öffentlich zu machen.


Zürich, 3. November 2019

PDF “Vorgehen im Fall von Fehlverhalten oder Missbrauch”
PDF “Profile der Ombudspersonen”