Statuten der Schweizerischen Buddhistischen Union

1. Sitz

1.1
Unter der Bezeichnung «Schweizerische Buddhistische Union», abgekürzt SBU, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

1.2
Die SBU hat ihren Sitz in Bern.

2. Zweck

2.1
Die SBU hat folgende Ziele:
a) die verschiedenen buddhistischen Gemeinschaften in der Schweiz zu unterstützen und ihre freundschaftliche Zusammenarbeit zu fördern
b) die Lehre Buddhas in der Schweiz bekannt zu machen und ihre Ausübung zu erleichtern
c) mit buddhistischen Organisationen im Ausland, insbesondere mit der «Europäischen Buddhistischen Union» zusammenzuarbeiten
d) die gemeinsamen buddhistischen Interessen gegenüber den schweizerischen Behörden zu vertreten
e) anderen Religionsgemeinschaften in der Schweiz mit Respekt zu begegnen
f) über die buddhistischen Aktivitäten in der Schweiz zu informieren und diese zu dokumentieren
g) gemeinsame Vorträge, Informationsveranstaltungen und Kurse über den Buddhismus im allgemeinen zu organisieren

2.2
Die SBU versteht sich als Dachverband der verschiedenen buddhistischen Gemeinschaften in der Schweiz und vertritt keine spezielle buddhistische Schule. Sie ist für alle buddhistischen Richtungen und Traditionen auf der Basis der «Buddhistischen Grundwerte» (Anhang 1) offen.

2.3
Die SBU als Dachverband bezieht keine Stellung zu Lehrinhalten, so lange diese nicht zu den «Buddhistischen Grundwerten» der SBU in Widerspruch stehen. Weitergehende Interpretationen der «Buddhistischen Grundwerte» liegen in der alleinigen Verantwortung der einzelnen Gemeinschaften.
2.4 Die SBU verfolgt weder politische noch kommerzielle Ziele.

3. Mitgliedschaft

3.1.
Einzelmitglied der SBU können natürliche und juristische Personen mit Domizil in der Schweiz werden, sofern sie den Zweck und die Ziele der SBU anerkennen, sowie den Mitgliederbeitrag entrichten.
Gruppenmitglied der SBU können Vereine und Stiftungen mit Sitz in der Schweiz werden, deren Zweck die Verfolgung buddhistischer Ziele beinhaltet und die den Zweck und die Ziele der SBU anerkennen, sowie den Mitgliederbeitrag entrichten. Vereine müssen demokratisch organisiert sein. Sie haben dem Vorstand die Statuten einzureichen.
Ehrenmitglied: Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, welche sich um den Buddhismus oder um die SBU Verdienste erworben haben, als Ehrenmitglied wählen.

3.2.
Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern.

3.3
Der Austritt ist jederzeit zulässig.

3.4
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

4. Organe

A. Mitgliederversammlung

4.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SBU. Sie findet ordentlicherweise im zweiten Kalenderhalbjahr statt. Die Einladung hat eine Traktandenliste und allfällige Anträge zu enthalten. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt wurden, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels aller Mitglieder muss er eine solche innert 60 Tagen einberufen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens einen Monat vorher zu versenden.

4.2
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr sowohl der anwesenden Einzel- wie der Gruppenmitglieder. Einzelmitglieder haben eine Stimme, Gruppenmitglieder haben fünf Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen gibt es einen zweiten Wahldurchgang.

4.3
Für die Auflösung und Liquidation des Vereins sowie für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Mehrheit sowohl der anwesenden Einzel- wie der Gruppenmitglier erforderlich.

4.4
Auf Begehren von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden Abstimmungen und Wahlen schriftlich durchgeführt. Die Stimmkraft bestimmt sich gemäss Ziffer 4 Punkt 2.

4.5
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt den Vorstand und den Präsidenten für die Dauer eines Jahres, wobei darauf zu achten ist, dass die buddhistischen Gemeinschaften und die Landessprachen möglichst angemessen berücksichtigt sind. Sie kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
b) Sie genehmigt den Beitritt der vom Vorstand vorläufig aufgenommenen Mitglieder.
c) Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest.
d) Im Rahmen der Vereinsaktivitäten kann die Mitgliederversammlung Richtlinien festlegen und Projekte anregen, die an den Vorstand, Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen delegiert werden können.
e) Sie entscheidet über Statutenänderungen.
f) Sie wählt die Rechnungsrevisorinnen/Revisoren.
g) Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes ab.
h) Sie legt das Datum der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fest.
i) Sie ist zuständig für eine allfällige Auflösung und Liquidation des Vereins.

B. Der Vorstand

4.6
Der Vorstand setzt sich aus fünf bis neun (1) Einzel-resp. Vertretern von Gruppenmitgliedern zusammen. Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(1) Vorübergehend darf der Vorstand auch kleiner sein, um eine Auflösung der SBU zu verhindern und trotzdem gesetzeskonform zu handeln.

4.7
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er erfüllt die Ziele der SBU und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
b) Er vertritt die SBU nach aussen.
c) Er legt den Ort der Mitgliederversammlungen fest.
d) Er bestimmt die offizielle Zustelladresse der SBU

4.8
Der Vorstand schlägt aus seinen Reihen der Generalversammlung eine Präsidentin oder einen Präsidenten zur Wahl vor. Im Weiteren konstituiert er sich selbst und verteilt die anstehenden Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.

4.9
Der Vorstand bemüht sich, Entscheide einstimmig zu treffen. Stimmen die Ansichten nicht überein, so gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4.10
Die Rechnungsrevisorinnen/Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung.

5. Finanzen

5.1
Die SBU finanziert sich wie folgt:
a) durch Mitgliederbeiträge welche von der Mitgliederversammlung pro Mitgliederkategorie festgesetzt werden. Gruppenmitglieder bezahlen mindestens das Fünffache des Einzelmitgliederbeitrages. Der Vorstand kann auf Antrag Einzelmitglieder, insbesondere Nonnen und Mönche, vom Jahresbeitrag befreien. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
b) durch Spenden, Unkostenbeiträge und Legate.

5.2
Für die Verbindlichkeiten der SBU haftet einzig das Vereinsvermögen. Für die Mitglieder besteht keine Nachschusspflicht. Jede persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

5.3
Im Fall der Auflösung der SBU ist ein allfälliges Vermögen durch die Generalversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, einer oder mehreren zu bestimmenden Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die der SBU zu verteilen.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 30. November 2003 beschlossen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 25. September 1993 und werden jedem Mitglied, jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller zugestellt.

Zürich, 30. November 2003
Von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Mit Änderungen in den Art. 4.2. und 4.3, sowie Fussnote zu Art. 4.6 vom
6. November 2022.

Statuten der SBU als PDF-Dokument